2.3. Mit Einschreiben vom 4. Dezember 2015 (KB 6) teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die Einladung zur Generalversammlung "gestern" erhalten. Er führte weiter aus, ein Stimmrechtsausschluss mangels Anmeldung sei statutenwidrig. Zudem informierte er die Beklagte über seine Absicht, aufgrund eigener Verhinderung am 11. Dezember 2015 einen Anwalt mit seiner Vertretung an der Versammlung zu mandatieren. -3-