{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-10-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2016-2_2017-10-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9879", "Checksum": "f4788bed7d40956f72b6b3e6364d1d76"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2016.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 20.10.2017 HOR.2016.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:04", "Checksum": "f361d9b408c00a480cdd31290700ee03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 20.10.2017 HOR.2016.2\n\n Handelsgericht\n1. Kammer\n\nHOR.2016.2\n\nArt. 187\n\nUrteil vom 20. Oktober 2017\n\nBesetzung Oberrichter Dubs, Präsident\nErsatzrichter Boner\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter Nauer\nHandelsrichter Roth\nGerichtsschreiber Brunner\nGerichtsschreiber-Stv. Carr\n\nKläger A._____\n\nBeklagte B._____ AG\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Nichtigkeit und Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt\n_____.\n\nDas Aktienkapital der Beklagten beträgt Fr. 10'000'000.00 und ist eingeteilt\nin 33'333'333 Namenaktien zu Fr. 0.30 und eine Namenaktie zu Fr. 0.10.\n\n1.2.\nDer Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Q._____. Er ist mit\n5'862 Namenaktien Aktionär der Beklagten (Klagebeilage [KB] 3).\n\n2.\n2.1.\nMit Schreiben vom 9. November 2015 lud die Beklagte die in der Schweiz\nwohnhaften Aktionäre – ausgenommen den dem Verwaltungsrat angehörenden C._____ – zur ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 ein. Die Einladung enthielt den folgenden Passus:\n\n\" Teilnahmebestimmungen, Stimmrecht und Stellvertretung\nAktionäre, die an der Generalversammlung teilnehmen wollen, müssen\nsich bis am 21. November 2015 per E-Mail auf aaa@aaa.ch oder schriftlich per Briefpost (Adresse: _____) anmelden.\n\nAktionäre, welche sich nicht frist- und formgemäss anmelden, werden nicht zur Generalversammlung zugelassen und\nverlieren ihre Mitwirkungsrechte.\n\nWer sich durch einen Dritten vertreten lassen will, muss innert Frist vom\n21. November 2015 den Vertreter unter Angabe dessen Personalien bezeichnen und eine entsprechende Vollmacht einreichen.\"\n\n2.2.\nUnbestritten ist, dass die Einladungen mit B-Post verschickt wurden und\nder Kläger die an ihn gesendete Einladung erhalten hat. Umstritten ist,\nwann die Beklagte die an den Kläger gesendete Einladung der Post aufgegeben hat und wann sie beim Kläger einging.\n\n2.3.\nMit Einschreiben vom 4. Dezember 2015 (KB 6) teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die Einladung zur Generalversammlung \"gestern\" erhalten. Er führte weiter aus, ein Stimmrechtsausschluss mangels Anmeldung sei statutenwidrig. Zudem informierte er die Beklagte über seine Absicht, aufgrund eigener Verhinderung am 11. Dezember 2015 einen Anwalt\nmit seiner Vertretung an der Versammlung zu mandatieren.\n-3-\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (KB 7) teilte die Beklagte mit, der\nAnwalt des Klägers werde nicht zur Versammlung zugelassen, weil die Anmeldung des Klägers zu spät erfolgt sei, er seinen Vertreter nicht nenne\nund auch keine Vollmacht eingereicht habe.\n\n2.5.\nMit Einschreiben vom 11. Dezember 2015 (KB 8) bekundete der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Unmut bezüglich der Behandlung der Aktionäre und des Verhaltens des Verwaltungsrats im Allgemeinen.\n\n2.6.\nAn der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 nahm der Kläger\nnicht teil.\n\n3.\nMit Klage vom 6. Januar 2016 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Generalversammlung der Beklagten vom 11. Dezember 2015 sei\nnichtig zu erklären. Sämtliche gefassten Beschlüsse seien nichtig zu\nerklären.\n\n2.\nDie Beklagte sei zu verpflichten, die Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 erneut durchzuführen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führte er aus, er habe die Einladung vom 9. November\n2015 (KB 5) am 3. Dezember 2015 erhalten. Warum die Einladung so spät\neingetroffen sei, sei ihm nicht bekannt (act. 4 bzw. Klage S. 4). Direkt nach\nErhalt der Einladung habe er sich mit Einschrieben vom 4. Dezember 2015\n(KB 6) an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, er erachte den darin enthaltenen \"Stimmrechtsauschluss\" als statutenwidrig. Zudem habe er mitgeteilt, dass er am 11. Dezember 2015 nicht persönlich werde teilnehmen\nkönnen, weshalb er einen Anwalt mit seiner Vertretung mandatieren werde\n(act. 5 bzw. Klage S. 5). Hierauf habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom\n8. Dezember 2015 (KB 7) mitgeteilt, die Einladung sei rechtzeitig versandt\nworden. Weiter habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Anmeldung\nsei zu spät erfolgt, es werde kein Vertreter genannt und auch keine Vollmacht eingereicht, weshalb der Anwalt des Klägers nicht zur Versammlung\nzugelassen werde (act. 5 bzw. Klage S. 5). Hierauf habe der Kläger mit\nSchreiben vom 11. Dezember 2015 (KB 8) reagiert und seinen Unmut bekundet (act. 6 bzw. Klage S. 6). An der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 habe er wegen des Ausschlusses nicht teilgenommen (act. 6\nbzw. Klage S. 6). In der Zwischenzeit seien ihm zudem weitere Tatsachen\n-4-\n\n"}