Handelsgericht 1. Kammer HOR.2016.2 Art. 187 Urteil vom 20. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichter Boner Handelsrichter Felber Handelsrichter Nauer Handelsrichter Roth Gerichtsschreiber Brunner Gerichtsschreiber-Stv. Carr Kläger A._____ Beklagte B._____ AG Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Nichtigkeit und Anfechtung von Gene- ralversammlungsbeschlüssen -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt _____. Das Aktienkapital der Beklagten beträgt Fr. 10'000'000.00 und ist eingeteilt in 33'333'333 Namenaktien zu Fr. 0.30 und eine Namenaktie zu Fr. 0.10. 1.2. Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Q._____. Er ist mit 5'862 Namenaktien Aktionär der Beklagten (Klagebeilage [KB] 3). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 9. November 2015 lud die Beklagte die in der Schweiz wohnhaften Aktionäre – ausgenommen den dem Verwaltungsrat angehö- renden C._____ – zur ordentlichen Generalversammlung vom 11. Dezem- ber 2015 ein. Die Einladung enthielt den folgenden Passus: " Teilnahmebestimmungen, Stimmrecht und Stellvertretung Aktionäre, die an der Generalversammlung teilnehmen wollen, müssen sich bis am 21. November 2015 per E-Mail auf aaa@aaa.ch oder schrift- lich per Briefpost (Adresse: _____) anmelden. Aktionäre, welche sich nicht frist- und formgemäss anmel- den, werden nicht zur Generalversammlung zugelassen und verlieren ihre Mitwirkungsrechte. Wer sich durch einen Dritten vertreten lassen will, muss innert Frist vom 21. November 2015 den Vertreter unter Angabe dessen Personalien be- zeichnen und eine entsprechende Vollmacht einreichen." 2.2. Unbestritten ist, dass die Einladungen mit B-Post verschickt wurden und der Kläger die an ihn gesendete Einladung erhalten hat. Umstritten ist, wann die Beklagte die an den Kläger gesendete Einladung der Post aufge- geben hat und wann sie beim Kläger einging. 2.3. Mit Einschreiben vom 4. Dezember 2015 (KB 6) teilte der Kläger der Be- klagten mit, er habe die Einladung zur Generalversammlung "gestern" er- halten. Er führte weiter aus, ein Stimmrechtsausschluss mangels Anmel- dung sei statutenwidrig. Zudem informierte er die Beklagte über seine Ab- sicht, aufgrund eigener Verhinderung am 11. Dezember 2015 einen Anwalt mit seiner Vertretung an der Versammlung zu mandatieren. -3- 2.4. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (KB 7) teilte die Beklagte mit, der Anwalt des Klägers werde nicht zur Versammlung zugelassen, weil die An- meldung des Klägers zu spät erfolgt sei, er seinen Vertreter nicht nenne und auch keine Vollmacht eingereicht habe. 2.5. Mit Einschreiben vom 11. Dezember 2015 (KB 8) bekundete der Kläger ge- genüber der Beklagten seinen Unmut bezüglich der Behandlung der Aktio- näre und des Verhaltens des Verwaltungsrats im Allgemeinen. 2.6. An der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 nahm der Kläger nicht teil. 3. Mit Klage vom 6. Januar 2016 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Generalversammlung der Beklagten vom 11. Dezember 2015 sei nichtig zu erklären. Sämtliche gefassten Beschlüsse seien nichtig zu erklären. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Generalversammlung für die Ge- schäftsjahre 2013 und 2014 erneut durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte er aus, er habe die Einladung vom 9. November 2015 (KB 5) am 3. Dezember 2015 erhalten. Warum die Einladung so spät eingetroffen sei, sei ihm nicht bekannt (act. 4 bzw. Klage S. 4). Direkt nach Erhalt der Einladung habe er sich mit Einschrieben vom 4. Dezember 2015 (KB 6) an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, er erachte den darin enthal- tenen "Stimmrechtsauschluss" als statutenwidrig. Zudem habe er mitge- teilt, dass er am 11. Dezember 2015 nicht persönlich werde teilnehmen können, weshalb er einen Anwalt mit seiner Vertretung mandatieren werde (act. 5 bzw. Klage S. 5). Hierauf habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (KB 7) mitgeteilt, die Einladung sei rechtzeitig versandt worden. Weiter habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Anmeldung sei zu spät erfolgt, es werde kein Vertreter genannt und auch keine Voll- macht eingereicht, weshalb der Anwalt des Klägers nicht zur Versammlung zugelassen werde (act. 5 bzw. Klage S. 5). Hierauf habe der Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (KB 8) reagiert und seinen Unmut be- kundet (act. 6 bzw. Klage S. 6). An der Generalversammlung vom 11. De- zember 2015 habe er wegen des Ausschlusses nicht teilgenommen (act. 6 bzw. Klage S. 6). In der Zwischenzeit seien ihm zudem weitere Tatsachen -4- zugetragen worden. So sei die D._____ AG, die von verschiedenen Aktio- nären mit der Vertretung beauftragt worden sei, trotz verspäteter Anmel- dung zur Generalversammlung zugelassen worden (nachdem sie zunächst ebenfalls nicht zugelassen worden sei und daraufhin ein Anwalt von E._____ die Beklagte kontaktiert habe; act. 7 bzw. Klage S. 7). Sodann sei weiteren Aktionären, die sich nicht innert Frist angemeldet hätten und zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 erschienen seien, sogar der Zutritt als Zuhörer verweigert worden (act. 7 bzw. Klage S. 7). Schliess- lich sei für wieder andere Aktionäre, die sich erst nach Ablauf der Anmel- defrist angemeldet hätten, die Anmeldefrist "inoffiziell" vom 21. November 2015 bis zum 30. November 2015 verlängert worden, was jedoch nie allen Aktionären mitgeteilt worden sei (act. 8 bzw. Klage S. 8). In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die anläss- lich der Generalversammlung gefassten Beschlüsse seien bereits deshalb nichtig, weil die 20-tägige Einberufungsfrist (Art. 700 Abs. 1 OR) nicht ein- gehalten worden sei (act. 8 f. bzw. Klage S. 8). Zudem sei durch die An- meldefrist die Einberufungsfrist faktisch verkürzt worden (act. 9 bzw. Klage S. 9). Des Weiteren habe eine Ungleichbehandlung von Aktionären statt- gefunden (act. 9 ff. bzw. Klage S. 9). Weiter sei eine vorgängige Prüfung der Teilnahmeberechtigung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewe- sen. Die Prüfung der Teilnahme- und Stimmberechtigung ergebe sich aus dem Aktienbuch. Es hätte deshalb nicht eine Voranmeldung verfügt werden müssen, sondern eine Türkontrolle. Weitere organisatorische Vorkehren hätten nicht getroffen werden müssen (act. 13 bzw. Klage S. 13). Die Be- schlüsse der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 seien deshalb nichtig (act. 13 f. bzw. Klage S. 13 f.). 4. Mit Klageantwort vom 18. April 2016 beantragte die Beklagte die kostenfäl- lige Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, von den insgesamt 420 Aktionären hätten 16 eine ausländische Adresse. Ein Aktionär, C._____, erhalte die Einladung persönlich ausgehändigt. An 403 Aktionäre sei die Einladung mit B-Post zugestellt worden. Frau F._____ habe die 403 Einladungen an die 403 Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz am 9. November 2015 der Post aufgegeben. Auch die Einla- dung an die Adresse des Klägers sei am 9. November 2015 der Post auf- gegeben worden. Die Sendung sei im Aufgabebordereau unter der Num- mer 379 aufgeführt. B-Post-Sendungen würden ihr Ziel in der Regel innert drei Arbeitstagen erreichen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auszuschliessen, dass die am 9. November 2015 in Q._____ an den Kläger aufgegebene Einladung ihr Ziel in Q._____ erst am 3. De- zember 2015 erreicht habe (act. 31 bzw. Klageantwort N. 8 f.). Des Weiteren habe es der Kläger unterlassen, in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2015 seinen Vertreter zu bezeichnen und eine Vollmacht -5- einzureichen. Er sei seinen Anmeldeobliegenheiten nicht nachgekommen. Er sei auch nicht persönlich zur Generalversammlung erschienen. Am 11. Dezember 2015 sei er nicht von der Teilnahme an der Generalver- sammlung ausgeschlossen worden (act. 32 f. bzw. Klageantwort N. 10 ff.). Weiter sei die Anmeldung der D._____ AG nur um zwei Arbeitstage ver- spätet erfolgt, weshalb der Verwaltungsrat – um einen drohenden Prozess aus Kostengründen zu vermeiden – entschieden habe, sie als Vertreterin für die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre zuzulassen (act. 33 bzw. Klageantwort N. 14). Schliesslich habe der Verwaltungsrat entschieden, Aktionäre, die sich bis zum 30. November 2015 angemeldet hatten, zur Ge- neralversammlung zuzulassen (act. 34 bzw. Klageantwort N. 17). Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass keine Nichtigkeitsgründe vorlägen. Die Einladungen zur Generalversammlung seien rechtzeitig versandt wor- den. Mit Ausnahme des Klägers sei kein Fall bekannt, in welchem behaup- tet worden sei, die Einladung sei erst innert der Frist von 20 Tagen zuge- stellt worden (act. 35 bzw. Klageantwort N. 23). Sodann würde selbst eine verspätete Anmeldung nur zur Anfechtbarkeit des Generalversammlungs- beschlusses führen, aber auch dies nur, wenn zusätzlich das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Beschlussergebnis gegeben sei. Dieses fehle vorliegend; die gerügten Verfahrensfehler hätten sich nicht auf das Abstimmungsresultat ausgewirkt (act. 35 ff. bzw. Klageant- wort N. 23 ff.). Falsch sei ferner, dass die Anmeldefrist die Einberufungsfrist faktisch verkürze (act. 39 bzw. Klageantwort S. 31). Weiter habe der Verwaltungsrat das Gleichbehandlungsgebot nicht ver- letzt. Er habe ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Insbesondere wurde dem Aktionär G._____ der Zugang zur Generalversammlung nicht verweigert, sondern nur mitgeteilt, er dürfe ohne Stimmrecht an der Gene- ralversammlung teilnehmen (act. 39 ff. bzw. Klageantwort N. 34 ff.). Schliesslich seien die Anordnungen in der Einladung im Hinblick auf die Organisation der Generalversammlung erfolgt. Sie seien notwendig gewe- sen, um die Durchführung der Generalversammlung zu gewährleisten. Es seien auch keine unzumutbaren Bedingungen zu erfüllen gewesen. Die Be- fugnis des Verwaltungsrats, die für die ordnungsgemässe Kontrolle und Abwicklung der Stimmrechtsausübung erforderlichen Anordnungen zu tref- fen, ergebe sich aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR (act. 30 f. bzw. Klageant- wort N. 4 ff.) 5. Mit Replik von 31. Mai 2016 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren in der Klage fest. Neu stellte er zudem folgendes Rechtsbegehren: “1b. Eventualiter seien die an der Generalversammlung der Beklagten vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse aufzuheben.“ -6- Zur Begründung führte er aus, die Voranmeldung bringe für die Durchfüh- rung der Generalversammlung nur den Vorteil, dass die Verwaltung dann wisse, wie viele Aktionäre genau kommen würden. Die Legitimations- bzw. Identitätsprüfung könne aber so oder anders erst am Eingang vorgenom- men werden (act. 49 bzw. Replik S. 5). Dass die Beklagte auf die Anmel- dung des Klägers vom 4. Dezember 2015 mit einem Ausschluss reagiert habe, lege weiter nahe, dass auch die Einladung an den Kläger verspätet versandt worden sei. Es sei offenkundig, dass die Beklagte den Kläger be- wusst von der Generalversammlung habe ausschliessen wollen. Dies sei insbesondere deshalb absolut naheliegend, weil der Kläger mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 26. November 2015 überhaupt erst als Aktionär eingetragen worden sei (act. 49 bzw. Replik S. 5). Sodann sei aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 8. Dezember 2015 klar gewesen, dass er von der Teilnahme an der Generalversammlung ausgeschlossen worden sei (act. 51 f. bzw. Replik S. 7 f.) Weiter sei zwar klar, dass er mit seinen bloss 5'862 Aktien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte bewirken kön- nen, dass ein Beschluss anders ausgefallen wäre. Die herrschende Lehre gehe im vorliegenden Fall jedoch von einer Nicht-Generalversammlung aus, in Bezug auf die das Kausalitätserfordernis ausdrücklich abgelehnt werde (act. 56 bzw. Replik S. 12 f.). Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb ein Aktionär, der sich bis zum 30. November 2015 angemeldet habe, an- ders behandelt werden sollte, als einer, der sich bis zum 4. Dezember 2015 angemeldet habe (act. 58 bzw. Replik S. 14). Schliesslich erleichtere die Anmeldung bezüglich der Türkontrolle nichts, weil die Identität des Aktio- närs überprüft werden müsse. Auch das Argument, die Lokalgrösse müsse anhand der Anmeldungen bestimmt werden, sei nicht stichhaltig, weil der Ort der Generalversammlung bereits in der Einladung bekannt gegeben worden sei (act. 58 f. bzw. Replik S. 14 f.). 6. Mit Duplik vom 18. August 2016 hielt die Beklagte an den Klageantwortbe- gehren fest. Ergänzend führte sie dazu aus, das "XY._____" in T._____, wo die Generalversammlung stattgefunden habe, habe verschieden grosse Säle. Zudem sei den Aktionären ein Apéro spendiert worden, weshalb die Anzahl Aktionäre habe bekannt sein müssen (act. 72 bzw. Duplik N. 12 ff.). Die Beklagte sei weiter überzeugt, dass der Kläger die Einladung rechtzei- tig erhalten und sich zu spät angemeldet habe, um alsdann die Beschlüsse unter Berufung auf angebliche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Einladung anzufechten (act. 74 bzw. Duplik N. 22). 7. Am 20. Januar 2017 fand eine Instruktions- und Vermittlungsverhandlung mit Zeugen- und Parteibefragung statt. Als Zeugen wurden F._____ und G._____ befragt. Im Rahmen der Parteibefragung wurden der Kläger sowie für die Beklagte C._____ befragt (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 20. Januar 2017, act. 100 ff.). -7- 8. Das Verfahren wurde hernach auf gemeinsamen Antrag der Parteien mit Verfügung vom 20. Januar 2017 (verlängert mit Verfügungen vom 16. März 2017, 21. April 2017 und 30. Mai 2017) sistiert. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 teilte der Kläger mit, die Verhandlungen seien gescheitert. 9. Mit Verfügung vom 15. August 2017 wurde die Streitsache an das Handels- gericht überwiesen. 10. Mit Eingaben vom 25. August 2017 und 8. September 2017 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Erstat- tung schriftlicher Parteivorträge. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtlich Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Aargau hat, sind die aargauischen Gerichte örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). 1.1.2. Sachlich 1.1.2.1. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Han- delsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Zu de- ren Beurteilung ist im Kanton Aargau grundsätzlich das Handelsgericht zu- ständig (§ 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO AG). Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermö- gensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00. Das vereinfachte Verfahren ist nach Art. 243 Abs. 3 ZPO jedoch in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 und 8 ZPO sowie vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO nicht anwendbar. Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzentscheid BGE 139 III 457 bezüglich einer mietrecht- lichen Angelegenheit i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO festgehalten, dass die Regelung über die Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe.1 Im publizierten Entscheid BGE 143 III 137 hat 1 BGE 139 III 457 E. 4.4.3. -8- es nun jüngst entschieden, dass das Handelsgericht auch nicht zuständig ist bezüglich Streitigkeiten, auf die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das ver- einfachte Verfahren anwendbar ist.2 1.1.2.2. Der Kläger gab in der Klage keinen Streitwert an. Er stellte sich auf den Standpunkt, es liege eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (act. 3 bzw. Klage S. 3). Die Beklagte äusserte sich in der Klageantwort ebenfalls nicht zum Streitwert und anerkannte die Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts (act. 29 bzw. Klageantwort N. 2). Anlässlich der Instruktionsverhand- lung vom 20. Januar 2017 erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zum Streitwert zu äussern. Der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter schätzte den Streitwert, ausgehend von seinem Aktienzertifikat (KB 3) auf Fr. 30'000.00 bis Fr. 35'000.00 (act. 108). Die Beklagte bzw. deren Rechts- vertreter geht hingegen von einem Streitwert von Fr. 1'000.00 aus, weil das Interesse der Gesellschaft schlussendlich darin bestehe, dass man die Ge- neralversammlung nicht noch einmal wiederholen müsse (act. 107). 1.1.2.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt das Rechtsbegehren den Streitwert. Lautet das Begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver- mögensrechtlicher Natur. Für die Bemessung ihres Streitwertes ist dabei nicht das persönliche Interesse des anfechtenden Aktionärs, sondern das Gesamtinteresse der Gesellschaft massgebend.3 Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auf Nichtigkeitsklagen übertragbar.4 Wird ein Beschluss der Generalversammlung angefochten, stellt der wirt- schaftliche Wert des zugrunde liegenden Beschlusses den Streitwert dar, was bei Beschlüssen, deren Wert sich nicht eindeutig bestimmen lässt, zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Streitwertschätzung führt.5 Wird etwa ein Beschluss betreffend die Genehmigung einer Jahresrechnung ange- fochten, können gegebenenfalls die Bilanzsumme oder die umstrittenen Zahlen aus dieser für die Streitwertberechnung herangezogen werden. 6 Im Allgemeinen ist bei der Anfechtung von General- und 2 BGE 143 III 137 E. 2.2. 3 BGer 4C.88/2000 27. Juni 2000 E. 4b m.w.N.; BGE 92 II 243 E. 1b. 4 SCHAI, Der Streitwert vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau, in: Leupold/Rüetschi/Stau- ber/Vetter, Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 140. 5 Vgl. FREY, Grundsätze der Streitwertberechnung, 2017, N. 254 u. 256. 6 FREY (Fn. 5), N. 254 u. Fn. 742; vgl. auch RIEMER, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schwei- zerischen Gesellschaftsrecht, 1998, N. 238, mit Verweis auf BGE 92 II 246. -9- Gesellschafterversammlungsbeschlüssen der Streitwert im Bereich von Fr. 20'000.00 bis Fr. 100'000.00 aufwärts anzusiedeln.7 1.1.2.4. Da sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen konnten, muss er gerichtlich geschätzt werden. Weder das Aktienzertifikat des Klägers (KB 3) noch die von der Beklagten behaupteten administrativen Kosten der Neufassung sämtlicher Beschlüsse, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, werden der bundesgerichtlichen Streitwertdefinition gerecht. Zu schätzen ist der Wert sämtlicher anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse. Dieser lässt sich bezüglich des ersten (Einberufung einer neuen Generalversammlung mit ordnungsge- mässer Ladung, Antwortbeilage [AB] 7 S. 4), zweiten (Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung vom 19. Dezember 2014, AB 7 S. 5), siebten (Wiederwahl der Revisionsstelle I._____ AG, AB 7 S. 15), achten (Wiederwahl von C._____ als Verwaltungsrat, AB 7 S. 15) und neunten Be- schlusses (Wiederwahl von J._____ als Verwaltungsrat, AB 7 S. 16) der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 kaum sinnvoll bestimmen. Gegenstand der Klage sind aber auch die Genehmigungen der Jahresrech- nungen der Jahre 2013 und 2014 (Beschlüsse drei und fünf, AB 7 S. 10 u. 11) sowie in diesem Zusammenhang die Entlastung des Verwaltungsrates (Beschlüsse vier und sechs, AB 7 S. 10 u. 12). Aus den beiden Jahresrech- nungen der Jahre 2013 und 2014 (Duplikbeilage [DB] 16 u. Replikbeilage [RB] 1) ergeben sich Bilanzsummen von jeweils mehr als 30 Mio. Franken. Vor diesem Hintergrund – sowie ferner aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von nominal 10 Mio. Franken handelt – ist zumindest von einem Fr. 30'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen, womit das verein- fachte Verfahren nicht zur Anwendung gelangt.8 Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist vor diesem Hintergrund begründet. 1.2. Rechtsschutzinteresse Auf eine Klage kann nur eingetreten werden, wenn der Kläger ein schutz- würdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei einer Anfechtungs- klage ist das schutzwürdige Interesse zu bejahen, wenn die Gutheissung der Klage die Rechtsstellung des anfechtenden Aktionärs effektiv verän- dert.9 Eine Nichtigkeitsklage kann jedermann anheben, der hieran ein Inte- resse hat (Rechtsmissbrauch vorbehalten).10 Der Kläger behauptet im We- sentlichen, er sei von der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 ausgeschlossen worden, die Einberufungsfrist von Art. 700 Abs. 1 OR sei nicht eingehalten worden und es habe (ihm gegenüber) eine 7 FREY (Fn. 5), N. 256. 8 Vgl. in diesem Zusammenhang auch FREY (Fn. 5), N. 256. 9 BGer 4A_630/2012 vom 19. März 2012 E. 3.1. 10 BGE 137 III 460 E. 3.3.2. - 10 - Ungleichbehandlung der Aktionäre stattgefunden. Sein schutzwürdiges In- teresse an der Beurteilung der von ihm erhobenen Klagen ist zu bejahen. 2. Klageänderung Der Kläger ergänzte seine Klage mit der Replik um ein zusätzliches Rechts- begehren-Ziff. 1b, mit dem er eventualiter die Aufhebung der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse ver- langt. (Eventual-)Rechtsbegehren-Ziff. 1b ist als Anfechtungsklage aufzu- fassen (siehe hinten E. 4). Bei Rechtsbegehren-Ziff. 1 handelt es sich nach Treu und Glauben um eine Nichtigkeitsklage (siehe hinten E. 4.2.1.3). Das replicando neu gestellte Rechtsbegehren-Ziff. 1b stellt somit eine Klageän- derung und zugleich eine objektive Klagenhäufung dar.11 Dieses Vorgehen war nach Massgabe von Art. 227 Abs. 1 ZPO u. Art. 90 ZPO zulässig, da der neue (prozessuale) Anspruch mit dem bereits in der Klage geltend ge- machten in einem sachlichen Zusammenhang steht und isoliert ebenfalls vom Handelsgericht im ordentlichen Verfahren zu behandeln wäre. 3. Nichtigkeitsklage Zunächst ist die vom Kläger angehobene Nichtigkeitsklage zu beurteilen: 3.1. Theorie Gemäss Art. 706b OR sind Generalversammlungsbeschlüsse nichtig, die i) das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindest- stimmrecht oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Akti- onärs entziehen oder beschränken, ii) Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder iii) die Grund- struktur der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen. Die Gründe für die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung sind in Art. 706b OR nicht abschliessend aufgezählt. Neben den ausdrück- lich aufgeführten schweren Mängeln primär inhaltlicher Natur können auch schwerwiegende formelle Mängel in der Beschlussfassung zur Nichtigkeit führen.12 Bei der Annahme von Nichtigkeit ist Zurückhaltung geboten. 13 Nichtig sind unter anderem die Beschlüsse einer Generalversammlung, zu der ein Teil der Aktionäre nicht eingeladen wurde.14 Diesbezüglich hat das Bundesgericht ferner festgehalten, dass Nichtigkeit nicht voraussetzt, dass der Nichteingeladene die Beschlüsse mit seiner Stimmkraft hätte verhin- dern können.15 Im nicht amtlich publizierten Entscheid 5A_482/2014 (be- treffend die Anfechtung eines Verbandsbeschlusses) qualifizierte das Bun- desgericht auch die Nichtzulassung von Nichtmitgliedern als 11 Vgl. ZR 116 (2017) Nr. 23. 12 BGE 137 III 460 E. 3.3.2 m.w.H. 13 BGE 137 III 460 E. 3.3.2 m.w.H. 14 BGE 137 III 460 E. 3.3.2; 115 II 468 E. 3b, je m.w.H. 15 BGE 137 III 460 E. 3.3.2. - 11 - Nichtigkeitsgrund.16 Ob auch die Nichteinhaltung der gesetzlichen Min- desteinberufungsfrist von 20 Tagen (Art. 700 Abs. 1 OR) zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt, ist umstritten.17 Nichtige Generalversammlungsbeschlüsse sind von Anfang an unwirksam. Die Geltendmachung der Nichtigkeit ist nicht an eine Verwirkungsfrist ge- bunden.18 3.2. Würdigung 3.2.1. Wahrung der Einberufungsfrist 3.2.1.1. Die Parteien streiten vorab darüber, ob die gesetzliche Mindesteinberu- fungsfrist von 20 Tagen (Art. 700 Abs. 1 OR) eingehalten wurde. Unbestrit- ten ist, dass der Kläger die vom 9. November 2015 datierende Einladung zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 (KB 5) erhalten hat. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, wann er sie erhalten hat. Der Kläger behauptet, die Einladung erst am 3. Dezember 2015 erhalten zu haben. Er stellt sich darüber hinaus auf den Standpunkt, es sei absolut naheliegend, dass die Einladung an ihn erst nach dem 26. November 2015 versandt wor- den sei (act. 4 bzw. Klage S. 4, act. 49 bzw. Replik S. 5). Die Beklagte hält dem entgegen, die Einladungen sämtlicher Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz (mit Ausnahme des Verwaltungsrates C._____) seien am 9. No- vember 2015 der Post aufgegeben worden, darunter auch die Einladung des Klägers. Es sei auszuschliessen, dass die Einladung den Kläger erst am 3. Dezember 2015 erreichte (act. 31 bzw. Klageantwort N. 8 f.). 3.2.1.2. Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung spätestens 20 Tage vor dem Verhandlungstag einzuberufen. Wird den Namenaktionären die Einladung schriftlich zugestellt, ist der Ausgangspunkt für die Fristenbe- rechnung der Tag, an dem nach dem üblichen Lauf der Dinge mit dem Ein- gang der Einladung bei den Aktionären gerechnet werden kann. 19 Ob und wann die Aktionäre die ihnen zugegangene Einladung tatsächlich zur Kenntnis nehmen, ist dabei unerheblich. Bei Versand mittels Briefpost ist demzufolge der Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten des Aktionärs massgeblich. Diese Auslegung von Art. 700 Abs. 1 OR steht in 16 BGer 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.; gleicher Meinung SCHOTT, Aktienrechtliche An- fechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, 2009, § 11 N. 26. 17 Vgl. BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 5. Aufl. 2016, Art. 706b N. 18 m.w.H. 18 BSK OR II-DUBS/TRUFFER (Fn. 17), Art. 706b N. 4 u. 6. 19 VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 5 N. 83 m.w.H.; ein anderer Teil der Lehre erachtet demge- genüber bereits das Postaufgabedatum für den Beginn des Fristenlaufs als massgeblich (BSK OR II-DUBS/TRUFFER [Fn. 17], Art. 700 N. 6; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 N. 84). - 12 - Übereinstimmung mit der im Vertragsrecht allgemein anerkannten Emp- fangstheorie.20 Auszugehen ist von einer durchschnittlichen Briefzustellung im Inland. Er- folgt die Einladung per Post, kann vom Eintreffen bzw. Zugang der Einla- dung an jenem Tag ausgegangen werden, an dem der Zugang bei ord- nungsgemässer Abwicklung erwartet darf.21 Bei A-Post ist dies der auf die Postaufgabe folgende Arbeitstag,22 bei B-Post spätestens der dritte auf den Postaufgabetag folgende Arbeitstag (vgl. AB 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt allerdings ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine feh- lerhafte Postzustellung ist jedoch nicht zu vermuten, sondern nur anzuneh- men, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstel- lung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist da- her abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht.23 Rein hypothetische Überlegungen genügen indes nicht.24 Bei der Berechnung der Einberufungsfrist werden sowohl der Tag des Zu- gangs der Einladung als auch der Tag der Generalversammlung nicht mit- gezählt.25 3.2.1.3. Es ist wie erwähnt unbestritten, dass der Kläger die Einladung vom 9. No- vember 2015 erhalten hat. Der Kläger behauptet allerdings, die Einladung sei ihm erst am 3. Dezember 2015 zugegangen, was er auch anlässlich seiner Parteibefragung wiederholte (act. 105). Weshalb, wisse er nicht (act. 8 bzw. Klage S. 8). Es sei aber absolut naheliegend, dass die Einla- dung erst im Anschluss an den Verwaltungsratsbeschluss vom 26. Novem- ber 2017 abgeschickt worden sei (act. 49 bzw. Replik S. 5). Die Beklagte führt nachvollziehbar aus, dass die Versendung der Einladung zur Generalversammlung an 403 Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz am 9. November 2015 mittels B-Post erfolgte (act. 31 bzw. Klageantwort N. 8 f.). Aus dem "Lieferschein für adressierte Briefpost" (AB 4) ergibt sich, dass am 9. November 2015 403 B-Post-Sendungen von der Beklagten bei 20 KUNZ, Werben um Aktionärsstimmen bei Schweizer Publikumsgesellschaften ("Proxy Fights"), Ge- sellschaftsrechtliche, börsenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte, 2015, N. 112.; vgl. auch KNOBLOCH, Das System zur Durchsetzung von Aktionärsrechten, 2011, S. 394; STUDER, Die Einberufung der Generalversammlung der Aktiengesellschaft, 1995, S. 63 ff. 21 KNOBLOCH (Fn. 20), S. 394 ff.; vgl. auch VON DER CRONE (Fn. 19), § 5 N. 83; FORSTMOSER et al., Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 23 N. 42 f. 22 KNOBLOCH (Fn. 20), S. 395 f. 23 BGE 142 III 599 E. 2.4.1 m.w.H. 24 BGer 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 2.2.1; BGer 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.2. 25 KUNZ (Fn. 20), N. 113 m.w.H. - 13 - der Post aufgegeben wurden. Die beklagtische Behauptung, hierbei habe es sich um die in der Schweiz wohnhaften Aktionäre, die die Einladung per Post erhalten hätten, gehandelt, erscheint aufgrund des von der Beklagten verurkundeten Postaufgabebordereaus (AB 3) glaubhaft. Darauf sind 404 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aufgeführt. Davon wurde einer Per- son – Verwaltungsrat C._____ – die Einladung persönlich übergeben, der Rest wurde der Post aufgegeben. Auch korrespondiert das Datum der Ein- ladung mit dem Postaufgabedatum. Die beklagtische Behauptung wurde zudem von der Zeugin F._____ glaubhaft bestätigt (act. 101). Diese hat sodann bestätigt, dass sämtliche Einladungen gleichzeitig verschickt wor- den seien (act. 101). Da sich unter den im Bordereau (AB 3) aufgeführten Adressen auch jene des Klägers (Nr. 379) befindet, erachtet es das Han- delsgericht als bewiesen, dass auch die Einladung an den Kläger von der Beklagten am 9. November 2015 zum Versand mit B-Post aufgeben wurde. Die diesem Schluss widersprechende Behauptung des Klägers, es sei ab- solut naheliegend, dass seine Einladung erst nach dem 26. November 2015 abgeschickt worden sei, erscheint hingegen nicht plausibel. Der Klä- ger legt selber dar, ihm sei von der Beklagten bereits mit Einschreiben vom 5. Oktober 2015 (KB 4) seine Aktionärsstellung bestätigt worden. Die Be- klagte plausibilisiert zudem unter Verurkundung eines entsprechenden Protokolls, dass der Beschluss über die Eintragung des Klägers im Aktien- buch bereits am 26. Oktober 2015 (DB 11) gefällt worden war. Damit kann bei ordnungsgemässer Abwicklung davon ausgegangen wer- den, dass die Einladung vom 9. November 2016 spätestens am 12. No- vember 2015 beim Kläger angekommen ist. Dass die Einladung erst am vierundzwanzigsten Tag nach ihrer Postaufgabe beim Kläger eingetroffen sein soll, erscheint hingegen hochgradig unwahrscheinlich und wird vom Kläger nicht plausibilisiert. Er hat zudem die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, mit Ausnahme des Klägers sei kein Fall bekannt, in wel- chem behauptet worden wäre, die Einladung zur Generalversammlung sei erst innert der Einberufungsfrist von 20 Tagen zugestellt worden (act. 35 bzw. Klageantwort N. 23). Die generelle Bestreitung des Klägers (act. 55 S. 11) genügt den Anforderungen an ein detailliertes Bestreiten (Art. 222 Abs. 2 ZPO) nicht. Damit ist weder nachvollziehbar noch besteht eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Einladung dem Kläger als einzi- gem Aktionär der Beklagten erst am 3. Dezember 2015 zugegangen wäre. 3.2.1.4. Zusammenfassend ist nach Auffassung des Handelsgerichts bewiesen, dass dem Kläger die Einladung zur Generalversammlung spätestens am 12. November 2015 zugegangen ist. Zwischen Zugang und Verhandlungs- tag liegen 28 Tage. Damit ist die gesetzliche Einberufungsfrist (Art. 700 Abs. 1 OR) gewahrt. - 14 - 3.2.1.5. Auch das weitere Argument des Klägers, die Anmeldefrist führe zu einer faktischen Verkürzung der Einberufungsfrist (act. 9 bzw. Klage S. 9), ver- fängt nicht. Die gesetzlich vorgesehenen 20 Tage sollen dem Aktionär eine angemessene Vorbereitung auf die Generalversammlung ermöglichen. 26 Dieser Zweck wird durch die Statuierung einer Obliegenheit, sich bis zu einem früheren Zeitpunkt anzumelden, nicht vereitelt. Vorliegend wäre eine Anmeldung per E-Mail und damit ohne grossen Aufwand möglich gewesen (KB 5). Die Vorbereitungszeit wäre dadurch nicht verringert worden. Abge- sehen davon wäre ein Aktionär, der sich zur Generalversammlung anmel- det, letztlich nicht verpflichtet, auch daran teilzunehmen; der Aktionär hat nach der gesetzlichen Regelung nur ein Teilnahmerecht, aber keine Teil- nahmepflicht.27 Eine solche Pflicht könnte auch statutarisch nicht eingeführt werden.28 Der Zweck der Einberufungsfrist nach Art. 700 Abs. 1 OR wird somit durch die Obliegenheit, sich bis zu einem früheren Zeitpunkt zur Teil- nahme an der Generalversammlung anzumelden, nicht tangiert. 3.2.2. Nichtzulassung zur Generalversammlung 3.2.2.1. Der Kläger behauptet weiter, die Nichtigkeit der anlässlich der Generalver- sammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse ergebe sich da- raus, dass er ungerechtfertigt bereits mit Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 2015 von der Versammlung ausgeschlossen worden sei und deshalb sein Stimmrecht nicht habe ausüben können (act. 14 bzw. Klage S. 14, act. 52 bzw. Replik S. 8). Die Beklagte widerspricht dem (act. 33 bzw. Klageantwort N. 13). 3.2.2.2. Die Behauptung der Beklagten, ihr Schreiben vom 8. Dezember 2015 ent- halte keine vorab erklärte Nichtzulassung des Klägers zur Generalver- sammlung vom 11. Dezember 2015, erscheint nicht stichhaltig. Das Schrei- ben der Beklagten vom 8. Dezember 2015 (KB 7) ist deutlich abgefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Klägers zu spät erfolgt sei, er seinen Vertreter nicht nenne und auch keine Vollmacht einreiche. Ausnahmen hätten nur in begründeten Fällen gemacht werden können, etwa dann, wenn eine Anmeldung innert Frist erfolgt, aber keine Vollmacht vorgelegt worden wäre. Ein derartiger Fall liege aber nicht vor, weshalb der Anwalt des Klägers nicht zur Generalversammlung zugelassen werde. Ge- stützt auf diese Ausführungen des Verwaltungsrates durfte und musste für den Kläger klar sein, dass er definitiv nicht zur Generalversammlung würde zugelassen werden. Dass er am 11. Dezember 2015 nicht zur Verhandlung erschienen ist, schadet ihm deshalb nicht. 26 FORSTMOSER et al. (Fn. 21), § 23 N. 42; EISENRING, in: Kren Kostkiewicz et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 700 N. 1; STUDER (Fn. 20), S. 62. 27 BSK OR II-PÖSCHEL, 5. Aufl. 2016, Art. 689 N. 14. 28 VON DER CRONE (Fn. 19), § 5 N. 118 m.w.N. - 15 - 3.2.2.3. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Nichtzulassung des Klägers zur Ge- neralversammlung vom 11. Dezember 2015 im Kontext der gesamten Um- stände zur Nichtigkeit der anlässlich dieser Versammlung gefassten Be- schlüsse führt. Nach Art. 702 Abs. 1 OR trifft der Verwaltungsrat die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er hat gestützt auf diese Be- stimmung insbesondere die notwendigen Massnahmen zur Prüfung der Le- gitimation anzuordnen.29 Bei Namenaktien ergibt sich die Legitimation als Aktionär aus dem Aktienbuch (Art. 689a Abs. 1 OR). In der Praxis ist es (v.a. bei Publikumsgesellschaften, aber auch bei grösseren KMU) verbrei- tet, die Legitimationsprüfung zeitlich vor den Tag der Generalversammlung zu legen.30 Viele Aktiengesellschaften stellen ihren Aktionären dabei zu- sammen mit der Einladung zur Generalversammlung ein Anmeldungs- und Vollmachtformular zu, mit dem sich der Aktionär zur Generalversammlung anmelden (oder seinen Vertreter bevollmächtigen) kann.31 Daraufhin erhält der Namenaktionär eine auf seinen Namen ausgestellte Zutritts- bzw. Stimmrechtskarte.32 Am Tag der Generalversammlung ist an der Türkon- trolle lediglich diese Zutritts- bzw. Stimmrechtskarte vorzuweisen.33 Gegen- über der Generalversammlung gilt dann diese Karte, nicht die Aktie, als Zulassungskriterium.34 Unstreitig ist in der Lehre, dass es gestützt auf Art. 702 Abs. 1 OR in der Kompetenz des Verwaltungsrates steht, eine Anmeldeobliegenheit anzu- ordnen.35 Nicht hinreichend geklärt scheint hingegen, ob ein Namenaktio- när, der sich nicht anmeldet, dennoch zur Generalversammlung zugelas- sen werden muss. STUDER und PÖSCHEL sind der Auffassung, auch ein nicht angemeldeter Namenaktionär müsse zur Generalversammlung zuge- lassen werden.36 BÖCKLI scheint hingegen auf dem Standpunkt zu stehen, das Stimmrecht könne – wenn mit Stimm- bzw. Zutrittskarten gearbeitet wird – nach versäumter Anmeldung nicht mehr ohne diesen formalisierten Ausweis rechtsgültig ausgeübt werden.37 SCHOTT ist der Auffassung, die Modalitäten der Legitimationsprüfung dürften nicht so ausgestaltet werden, 29 VON DER CRONE (Fn. 19), § 5 N. 119 m.w.N. 30 SCHOTT (Fn. 16), § 11 N. 54; PATAK, Die virtuelle Generalversammlung im schweizerischen Aktien- recht, 2005, S. 166 ff. 31 BSK OR II-PÖSCHEL (Fn. 27), Art. 689a N. 7. 32 BSK OR II-PÖSCHEL (Fn. 27), Art. 689a N. 7a. 33 HUBACHER, Gewerbsmässige Stimmrechtsvertretung und -beratung bei Aktiengesellschaften, 2015, N. 235. 34 PATAK (Fn. 30), S. 166. 35 BÖCKLI (Fn. 19), § 12 N. 132; BSK OR II-PÖSCHEL (Fn. 27), Art. 689a N. 7; STUDER (Fn. 20), S. 78. 36 STUDER (Fn. 20), S. 78; BSK OR II-PÖSCHEL (Fn. 27), Art. 689a N. 7a. 37 BÖCKLI (Fn. 19), § 12 N. 132. - 16 - dass daraus eine unzulässige Erschwerung oder gar eine Vereitelung des Teilnahmerechts resultiere.38 Ob die Verknüpfung der Obliegenheit zur Anmeldung zur Generalver- sammlung innert einer bestimmten Frist mit einer Verwirkung des Teilnah- merechts eine generell oder nur im vorliegenden Fall unzulässige Anord- nung des Verwaltungsrats darstellt, braucht indes nicht abschliessend ge- klärt zu werden. Zu prüfen ist nur, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies ist zu verneinen. Zwar trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Nichteinladung bzw. (wohl auch) die Nichtzulassung bereits ei- nes Aktionärs zur Generalversammlung zur Nichtigkeit der anlässlich die- ser Verhandlung gefassten Beschlüsse führen kann (siehe vorn E. 3.1). Vorliegend wurden jedoch weder der Kläger noch der weitere Aktionär G._____ zur Generalversammlung nicht eingeladen oder direkt nicht zuge- lassen. Nach Überzeugung des Handelsgerichts ging dem Kläger die Ein- ladung vom 9. November 2015 spätestens am 12. November 2015 zu (siehe vorne E. 3.2.1.3). Gemäss Einladung (KB 5) waren die Anmeldun- gen bis zum 21. November 2015 vorzunehmen und konnten per Post oder per E-Mail erfolgen. Gleichzeitig waren für den Vertretungsfall der Vertreter zu nennen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Damit hat der Verwaltungsrat jedenfalls keine das Teilnahmerecht vereitelnden Legitimie- rungsmodalitäten statuiert. Der Kläger wurde nicht von der Teilnahme an der Generalversammlung abgehalten. Die Teilnahme wurde auch nicht we- sentlich erschwert. Die Annahme eines Nichtigkeitsgrundes erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, zumal mit Blick auf die inhaltliche Tragweite bzw. die damit verbundene Rechtsunsicherheit nur mit Zurück- haltung auf Nichtigkeit erkannt werden darf. Dasselbe gilt im Übrigen für den Aktionär G._____, der unbestritten vergessen hatte, sich zur General- versammlung vom 11. Dezember 2015 anzumelden und an dieser hernach nur als Zuhörer ohne Stimmrecht zugelassen wurde; G._____ schloss es im Rahmen seiner Zeugenbefragung selber aus, die Einladung zur Gene- ralversammlung zu spät erhalten zu haben (act. 104). 3.2.3. Ungleichbehandlung Der Kläger stützt seine Nichtigkeitsklage weiter auf die Behauptung, der Verwaltungsrat habe die Aktionäre bei der Zulassung zur Generalver- sammlung ungleich behandelt (act. 14 bzw. Klage S. 14). Es seien mehrere Aktionäre in Bezug auf das Teilnahmerecht verschieden behandelt worden, obwohl in der Ausgangslage die gleichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (act. 9 bzw. Klage S. 9 ff.). Die Argumentation des Klägers verfängt nicht. Im Ergebnis sieht er einen (separaten) Nichtigkeitsgrund darin, dass er zur Generalversammlung zu- folge zu später Anmeldung nicht zugelassen wurde, obwohl andere 38 SCHOTT (Fn. 16), § 11 N. 65. - 17 - Aktionäre zugelassen wurden, die sich ebenfalls nicht rechtzeitig angemel- det hatten. Diese Ansicht überzeugt nicht. Mit Bezug auf die Frage der Nichtigkeit des angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses er- scheint nur relevant, ob das Teilnahmerecht des Klägers vereitelt wurde. Das ist – wie bereits ausgeführt (siehe vorn E. 3.2.2.3) – vorliegend nicht der Fall. Daran ändert nichts, dass andere Aktionäre zur Generalversamm- lung zugelassen wurden. Sodann hat der Kläger auch nicht geltend ge- macht, die betreffenden anderen Aktionäre hätten ebenfalls von der Gene- ralversammlung ausgeschlossen werden müssen, sodass sie an der Ge- neralversammlung als nicht stimmberechtigte Personen mitgewirkt hätten. Selbst wenn er dies aber geltend gemacht hätte, könnte das höchstens zur Anfechtbarkeit der betroffenen Generalversammlungsbeschlüsse führen, weil jedenfalls nicht behauptet und substanziiert wurde, dass Nichtaktio- näre an der Beschlussfassung entscheidend mitgewirkt hätten.39 3.3. Ergebnis Dem Kläger gelingt es somit nicht, die Nichtigkeit der anlässlich der Gene- ralversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse zufolge Verletzung der Einberufungsfrist, Nichtzulassung oder einer Ungleichbe- handlung der Aktionäre aufzuzeigen. Weitere (angebliche) Nichtigkeits- gründe legt der Kläger nicht (substanziiert) dar, weshalb es mit der Prüfung von Rechtsbegehren-Ziff. 1 hiermit sein Bewenden hat. Die Nichtigkeits- klage ist abzuweisen. 4. Anfechtungsklage Mit dem in der Replik neu gestellten Rechtsbegehren-Ziff. 1b verlangt der Kläger eventualiter die Aufhebung der an der Generalversammlung der Be- klagten vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse. Das Rechtsbegeh- ren ist entsprechend als Anfechtungsklage zu behandeln. 4.1. Theorie Gemäss Art. 706 Abs. 1 OR können der Verwaltungsrat und jeder Aktionär Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Sta- tuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. Das Anfechtungsrecht verwirkt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Mo- nate nach der Generalversammlung angehoben wird (Art. 706a Abs. 1 OR). Die Frist beginnt am Tag nach der Generalversammlung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Klage spätestens am Tag des zweiten Mo- nats, der die gleiche Zahl trägt wie der Versammlungstag, angehoben wurde.40 Besteht der (geltend gemachte) Anfechtungsgrund in einem Ver- fahrensfehler, so muss die Gesetzes- oder Statutenverletzung kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung sein.41 39 Vgl. in diesem Zusammenhang BGer 4C.107/2005 vom 29. Juni 2005 E. 2.1; ferner SCHOTT (Fn. 16), § 11 N. 34. 40 BSK OR II- DUBS/TRUFFER (Fn. 17), Art. 706a N. 2. 41 VON DER CRONE (Fn. 19), § 8 N. 191 m.w.H. - 18 - 4.2. Würdigung 4.2.1. Anfechtungsfrist 4.2.1.1. Der Kläger begehrte erst in der Replik vom 31. Mai 2016 mit der Erhebung des Eventualbegehrens-Ziff. 1b die Aufhebung der anlässlich der General- versammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse. Die streitige Generalversammlung fand am 11. Dezember 2015 statt, wo- mit die zweimonatige Anfechtungsfrist am 11. Februar 2016 ablief. Die Replik – und damit das im Rahmen einer Klageänderung gestellte Rechts- begehren-Ziff. 1b – erfolgte somit nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Frag- lich und zu prüfen ist deshalb, ob der Kläger bereits mit seiner Klage vom 6. Januar 2016 (auch) eine Anfechtungsklage erhoben hatte. 4.2.1.2. Das Rechtsbegehren-Ziff. 1 der Klage vom 6. Januar 2016 lautet: "Die Generalversammlung der Beklagten vom 11. Dezember 2015 sei nichtig zu erklären. Sämtliche gefassten Beschlüsse seien nichtig zu erklä- ren." Wie alle Prozesshandlungen ist es nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Ist ein Begehren jedoch klar und bedarf es deshalb keiner Auslegung, so erübrigt sich ein Rückgriff auf die Begründung. Umgekehrt darf eine allenfalls unrichtige Be- zeichnung oder Ausdrucksweise nicht einfach als massgebend betrachtet werden.42 4.2.1.3. Das klägerische Rechtsbegehren-Ziff. 1 ist grundsätzlich klar. Der Kläger erhebt eindeutig eine Nichtigkeitsklage, auch wenn er – prozessrechtlich ungenau – die Erklärung (und nicht die Feststellung) der Nichtigkeit ver- langt. Dass eine Nichtigkeitsklage erhoben wurde, ergibt sich auch aus den rechtlichen Ausführungen des Klägers. Er führt aus, die Generalversamm- lungsbeschlüsse seien nichtig und deshalb "von Anfang an unwirksam" (act. 14 bzw. Klage S. 14). Weiter führt er aus, die Nichtigkeit von General- versammlungsbeschlüssen könne selbständig durch "Feststellungsklage" geltend gemacht werden. Da er sodann als Aktionär von den gefassten Generalversammlungsbeschlüssen direkt betroffen sei, sei er zur "Erhe- bung der Feststellungsklage" berechtigt. Die Klage sei zudem innert der Anfechtungsfrist von zwei Monaten erfolgt, weshalb ihm kein Rechtsmiss- brauch vorgeworfen werden könne (act. 14 bzw. Klage S. 14). Der Kläger spricht somit selbst von einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. Die Anfechtungsfrist von Art. 706a Abs. 1 OR erwähnt er lediglich im 42 BGer 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3. - 19 - Zusammenhang mit einem allfälligen Rechtsmissbrauchsvorwurf. Damit ist Rechtsbegehren-Ziff. 1 nach Treu und Glauben als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit aufzufassen, zumal der Kläger anwaltlich vertreten ist. Hie- ran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger auf dem Deckblatt als Betreff seiner Klage "Klage […] betreffend Anfechtung der Generalver- sammlung der B._____ AG vom 11.12.2015" angab. Dieses Auslegungsergebnis deckt sich im Übrigen auch mit dem weiteren nach Treu und Glauben ausgelegten prozessualen Verhalten des Klägers. In der Replik begehrte er unter Formulierung eines neuen Rechtsbegeh- rens ausdrücklich die "Aufhebung" der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse. Die Stellung eines solchen Begehrens hätte keinen Sinn ergeben bzw. hätte sich aus Sicht des Klä- gers erübrigt, wenn er davon ausgegangen wäre, bereits mit der Klage vom 6. Januar 2016 (auch) eine Anfechtungsklage erhoben zu haben. 4.2.1.4. Damit wäre die zweimonatige Anfechtungsfrist nur gewahrt, wenn bereits die am 6. Januar 2017 erhobene Nichtigkeitsklage auch eine Anfechtungs- klage umfassen würde. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil es sich dogmatisch um unterschiedliche Klagen handelt: Die Nichtigkeits- klage ist eine Feststellungsklage (Art. 88 ZPO), die Anfechtungsklage eine Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO). Ist Rechtsbegehren-Ziff. 1 im Lichte der Klagebegründung nach Treu und Glauben als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen zu verstehen, kann es nicht gleichzeitig auch eine Klage auf Anfechtung derselben Generalver- sammlungsbeschlüsse enthalten. 4.2.1.5. Im Ergebnis begehrte der Kläger erst mit Replik vom 31. Mai 2016 auch die Anfechtung der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse. In diesem Zeitpunkt war die zweimonatige Verwirkungsfrist von Art. 706a Abs. 1 OR bereits abgelaufen. Die Anfech- tungsklage ist bereits deshalb abzuweisen. 4.2.2. Kausalität Selbst wenn aber die Anfechtungsfrist gewahrt worden wäre, scheiterte eine Anfechtungsklage am Kausalitätserfordernis. 4.2.2.1. Die Beklagte behauptet, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen Abstimmungsergebnis und Verfahrensmangel, da der Kläger aufgerundet bloss 0.018 % des Aktienkapitals vertrete (act. 29 bzw. Klageantwort N. 3, act. 35 ff. bzw. 24 ff.). Diese Behauptung wird vom Kläger nicht schlüssig bestritten. Er führt im Gegenteil aus, es sei klar, dass er mit seinen bloss 5'862 Aktien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bewirkt hätte, dass ein - 20 - Beschluss anders ausgefallen wäre (act. 56 bzw. Replik S. 12). Bereits deshalb ist vom Fehlen des Kausalitätserfordernisses auszugehen. 4.2.2.2. Aber auch die von der Beklagten behaupteten einzelnen anlässlich der Ge- neralversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse sowie die entsprechenden Abstimmungsergebnisse (act. 36 f. bzw. Klageantwort N. 28) bestreitet der Kläger nur unsubstanziiert und damit ungenügend (act. 57 bzw. Replik S. 13). Ohnehin ergibt sich aber aus dem Protokoll zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 (AB 7), dass eine Teil- nahme des Klägers an den Wahl- und Abstimmungsergebnissen nichts ge- ändert hätte. Das Aktienkapital der Beklagten ist in 33'333'334 Namenak- tien eingeteilt (KB 2). An der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 waren gemäss Protokoll 22'537'084 Aktienstimmen anwesend (AB 7). Von diesen wurden 20'000'000 von der M._____ AG vertreten (KAB 7 S. 2). Daraus wird ersichtlich, dass der Kläger mit seinen 5'862 Ak- tienstimmen das Abstimmungsergebnis nicht hätte beeinflussen können, d.h. bezüglich keines abgelehnten Antrags dessen Annahme und bezüglich keines angenommen Antrags dessen Ablehnung hätte herbeiführen kön- nen. Die Klage wäre deshalb, selbst wenn ein zur Anfechtung berechtigender Verfahrensfehler vorliegen würde, mangels der erforderlichen Kausalität zwischen Mangel und Abstimmungsergebnis abzuweisen. 4.3. Ergebnis Auch die mit der Replik vom 31. Mai 2016 erhobene Anfechtungsklage ist abzuweisen. 5. Fazit Die Rechtsbegehren-Ziff. 1 und Ziff. 1b sind vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend ist auch Rechtsbegehren-Ziff. 2 abzuweisen. 6. Prozesskosten 6.1. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt. Dementsprechend sind die Pro- zesskosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 6.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Streitwert jedenfalls Fr. 30'000.00 übersteigt (siehe vorn E. 1.1.2.4). Eine exakte Schätzung des Streitwerts erscheint indes schwierig. Beide Parteien siedeln den Streitwert subjektiv verhältnismässig tief (Kläger) bzw. unvertretbar tief (Beklagte) an (siehe vorn E. 1.1.2.2). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Streitwert - 21 - auch vor dem Hintergrund der Höhe des nominellen Aktienkapitals der Be- klagten (10 Mio. Franken) und den beiden anlässlich der Generalversamm- lung vom 11. Dezember 2015 genehmigten Jahresrechnungen (bzw. den darin enthaltenen Bilanzsummen) zu schätzen ist. Ein direktes Abstellen auf einen dieser Werte würde indes zu einem unverhältnismässig hohen Streitwert ohne vernünftigen Bezug zum objektiven Wert des Streitgegen- standes und der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens führen. Hilfsmäs- sig wird für die Festsetzung der Prozesskosten deshalb auf die Hälfte des minimalen Grundkapitals einer Aktiengesellschaft von Fr. 100'000.00 (Art. 621 OR) abgestellt, weil wie erwähnt beide Parteien zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den Streitwert verhältnismässig tief ansiedeln. 6.3. Bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 beträgt der Grundansatz für die Ge- richtsgebühr Fr. 4'290.00 (§ 7 Abs. 1 des Dekrets über die Verfahrenskos- ten [VKD]). Das vorliegende Verfahren erforderte (gemessen am Streitwert) weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen i.S.v. § 7 Abs. 3 VKD. Dem Verzicht auf die Hauptverhandlung ist mit einem geringfügigen Abzug von 5 % Rechnung zu tragen, zumal am 20. Januar 2017 eine In- struktionsverhandlung durchgeführt wurde. Hinzu kommen die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) von Fr. 141.00. Die somit auf Fr. 4'211.00 festzusetzenden Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert. 6.4. Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. Die Grundentschädigung beträgt gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 des Dekretes über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; AnwT) Fr. 8'570.00. Dadurch sind Instruktion, Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Ver- handlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend sind ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung durchgeführt worden. Praxisge- mäss ist für die zusätzliche Rechtsschrift ein Zuschlag von 20 % geschul- det. Zuzüglich einer Auslagenersatzpauschale von 3 % gemäss § 13 Abs. 1 AnwT ergibt dies eine volle Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'590.00. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (Art. 58 ZPO).43 43 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung vom 11. Januar 2016, abrufbar unter: , zuletzt besucht am 9. Ok- tober 2017. - 22 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'211.00 wer- den dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert. 3. Der Kläger hat der Beklagten deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 10'590.00 zu ersetzen. Zustellung an: - den Kläger (Vertreter; zweifach, mit Einzahlungsschein) - die Beklagte (Vertreter; zweifach) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 23 - Aarau, 20. Oktober 2017 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dubs Brunner