1. Auf die Klage vom 6. Mai 2016 wird nicht eingetreten und die Klägerin wird i.S.v. Art. II Ziff. 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf das schiedsrichterliche Verfahren verwiesen. 2. Die Gerichtskosten von 24'274.40, bestehend aus der Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 9'500.00 und den Kosten für die Einholung von Rechtsgutachten in Höhe von Fr. 14'774.40, werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.