Damit resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 45'914.40. Dieser ist wiederum um 40 % zu reduzieren, weil im vorliegend beschränkten Verfahren einzig die Frage der Zuständigkeit zu prüfen war (§ 7 Abs. 2 AnwT). Zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) resultiert eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 28'375.00, welche die Klägerin der Beklagten als Parteientschädigung zu bezahlen hat. - 43 - Das Handelsgericht erkennt: