Für die zusätzlichen Eingaben vom 30. März, 20. November, 15. Dezember 2017, 1. Juni und 6. Juni 2018 erscheint eine Erhöhung des Grundansatzes um jeweils 5 %, d.h. insgesamt 25 % angemessen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Für die übrigen ausserhalb des Schriftenwechsels erfolgten Eingaben der Beklagten ist hingegen keine weitere Erhöhung der Grundentschädigung angezeigt, weil die Eingaben freiwillig erfolgten und als nicht notwendig erscheinen. Damit resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 45'914.40. Dieser ist wiederum um 40 % zu reduzieren, weil im vorliegend beschränkten Verfahren einzig die Frage der Zuständigkeit zu prüfen war (§ 7 Abs. 2 AnwT).