6.4. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich ebenfalls nach dem Streitwert (§ 3 AnwT). Die Grundentschädigung beträgt vorliegend Fr. 36'731.51 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT), womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die gemäss § 6 Abs. 3 AnwT vorgesehene Erhöhung der Grundentschädigung für die Duplik im beschränkten Verfahren entfällt vorliegend, weil keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Für die zusätzlichen Eingaben vom 30. März, 20. November, 15. Dezember 2017, 1. Juni und 6. Juni 2018 erscheint eine Erhöhung des Grundansatzes um jeweils 5 %, d.h. insgesamt 25 % angemessen (§ 6 Abs. 3 AnwT).