6.3.3. Liquidation Die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten in Höhe von total Fr. 24'274.40 werden mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von Fr. 28'250.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss von Fr. 3'975.60 wird der Klägerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die von der Beklagten geleisteten Beweiskostenvorschüsse in Höhe von Fr. 8'250.00 werden ihr nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.