6.3.1. Entscheidgebühr Bei einem Streitwert von Fr. 679'742.80 beträgt der Grundansatz für die Gerichtsgebühr Fr. 19'866.14 (§ 7 Abs. 1 VDK). Weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 VKD), aber doch erheblichen Aufwand verursachte, rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der Gerichtskosten um rund 50 % auf gerundet Fr. 9'500.00 (§ 13 Abs. 1 VDK).