6.3. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend zunächst aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Sodann hat das Gericht Rechtsgutachten eingeholt. Es hat sich entsprechend der Mittel des Beweisverfahrens bedient und vorgängig Kostenvorschüsse erhoben, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist.66 Die Kosten für die Erstellung der Rechtsgutachten bilden ebenfalls Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO analog).