6.2. Streitwert Die Klägerin hat einen Betrag von insgesamt EUR 614'040.47 eingeklagt. Fremdwährungsforderungen sind auf das Datum der Begründung der Rechtshängigkeit, vorliegend also auf den Tag der Klageeinreichung, den 6. Mai 2016, in Schweizer Franken umzurechnen. Unter Anwendung des per 6. Mai 2016 massgebenden Wechselkurses (1 EUR=1.107 CHF65) resultiert ein Streitwert von Fr. 679'742.80.