B._____-X/Y AG geltend zu machen. Die Rechtsdurchsetzung der geltend gemachten Ansprüche ist mithin nicht definitiv vereitelt. 5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Klägerin eingeklagten Forderungen betreffend Warenbestellungen und -lieferungen der Monate Oktober, November und Dezember 2015 der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit unterliegen. Folglich ist auf die Klage vom 6. Mai 2016 nicht einzutreten.