Auch die Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts bezüglich der geltend gemachten Ansprüche ist nicht erkennbar. Das Schiedsgericht hat im Urteil vom 20. November 2017 zwar seine Zuständigkeit ratione personae für die Beklagte verneint. Dies allerdings nur deshalb, weil es davon ausging, die Beklagte sei nicht Vertragspartei, sondern vielmehr Hilfsperson der B._____-X/Y AG gewesen (Beilage 1 zur beklagtischen Stellungnahme vom 6. Juni 2018 N. 435).