Das LugÜ und das NYÜ sehen keine Notzuständigkeiten vor. In Art. 3 IPRG ist eine solche vorgesehen. Diese kommt aber nur zur Anwendung, wenn die klagende Partei die Gründe für deren Anwendbarkeit darlegt und die zugrundeliegenden Tatsachen beweist, was die Klägerin vorliegend versäumt hat. So hat sie weder das schiedsgerichtliche Urteil vom 20. November 2017 eingereicht noch hat sie bewiesen, dass eine Klage im Ausland unmöglich oder unzumutbar wäre.