Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schiedsklausel hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar sein sollte. Die Klägerin macht solches denn auch nicht geltend. Das Handelsgericht ist deshalb gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ verpflichtet, die Parteien auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen.