4.5.3.Würdigung Was die Klägerin mit ihrem Hinweis auf das schiedsgerichtliche Urteil vom 20. November 2017 bezwecken will, wird nicht ohne weiteres klar. Sie weist einzig auf einen möglichen negativen Kompetenzkonflikt hin, zeigt aber nicht auf, wie dieser aufzulösen wäre. Im Rahmen des Grundsatzes iura novit curia ist zu prüfen, ob sich daraus irgendeine Pflicht des Handelsgerichts ergibt, trotz Anwendbarkeit der Schiedsklausel im vorliegenden Fall auf die Klage einzutreten.