zwingender schweizerischer Rechtsvorstellungen ist.59 Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das Gerichtssystem in dem aus schweizerischer Sicht international zuständigen Staat nicht funktioniert.60 Wer eine Notzuständigkeit behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast für deren materielle Voraussetzungen.61 Zweck der Notzuständigkeit ist die Vermeidung einer Rechtsverweigerung.62 Art. 3 IPRG ist im Anwendungsbereich des LugÜ nicht anwendbar.63 Das LugÜ selber sieht keine Notzuständigkeit vor.64