1 Abs. 1 IPRG sowie einen genügenden Zusammenhang zur angerufenen schweizerischen Instanz voraus.58 Eine Klage im Ausland ist unmöglich, wenn entweder eine entsprechende Klage im an sich zuständigen ausländischen Forum nicht möglich ist oder wenn der vom Kläger beantragte Rechtsschutz im bestehenden ausländischen Forum nicht erhältlich wäre und die Erhältlichkeit des in Frage stehenden Rechtsschutzes Ausfluss 58 BSK IPRG-BERTI/DROESE (Fn. 12), Art. 3 N. 4. - 40 -