4.5.2. Rechtslage Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Art. II NYÜ getroffen haben, hat sie das Gericht auf Antrag einer der Parteien auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (Art. II Ziff. 3 NYÜ, vgl. auch vorne Erwägungs-Ziff. 2.2).