Die Beklagte führte aus, dass das Schiedsgericht die Beklagte nicht als eigenständige Partei des "Distribution Agreement", sondern als Hilfsperson der B._____-X/Y AG betrachtet habe, weshalb kein negativer Kompetenzkonflikt entstehen könne, wenn die richtigen Parteien eingeklagt würden (act. 386, Stellungnahme der Beklagten vom 6. Juni 2018 N. 13 f.).