4.4. Zwischenfazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Klägerin eingeklagten Forderungen betreffend Warenbestellungen und -lieferungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2015 der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit unterliegen und deshalb grundsätzlich nicht auf die Klage eingetreten werden kann. Es ist allerdings noch zu prüfen, ob eine weitere Rechtsnorm besteht, welche einen Nichteintretensentscheid verbieten würde, insbesondere aufgrund eines negativen Kompetenzkonflikts.