Zudem ist mit Bezug auf verständige Vertragsparteien davon auszugehen, dass sie mit dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Regelfall nicht beabsichtigen, hierdurch eng miteinander verbundene Streitigkeiten unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten unterstellen zu wollen.57 Aus diesen Gründen würden die streitgegenständlichen Warenbestellungen und -lieferun- gen selbst dann vom Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung im 57 So allgemein BORN, International Commercial Arbitration, 2. Aufl. 2014, S. 1375 ff. - 39 -