Gleichwohl wurde die geschäftliche Zusammenarbeit an sich faktisch genau gleich wie bisher fortgeführt (siehe vorn E. 4.2.5.10). Zwischen dem "Distribution Agreement" und der geschäftlichen Zusammenarbeit im Jahr 2015 besteht somit sowohl ein Verursachungszusammenhang als auch – mit Bezug auf die gleiche Art und Weise der geschäftlichen Zusammenarbeit vor und nach Ende der vorgesehenen Laufzeit des "Distribution Agreement" – eine inhaltliche Übereinstimmung.