Das zeigt, dass die Zusammenarbeit ohne Rahmenvertrag lediglich eine temporäre Übergangsphase darstellte, bis entweder ein neuer Vertriebsvertrag abgeschlossen worden wäre oder aber die Vertragsverhandlungen – wie vorliegend geschehen – definitiv scheiterten (vgl. E-Mail v. 4. Januar 2015 [AB 6], E-Mail vom 8. Januar 2015 [KB 7]). Es war gerade der Ablauf der im "Distribution Agreement" vorgesehenen Laufzeit desselben, der diesen temporären Schwebezustand einleitete.