Die Parteien setzten ihre Geschäftsbeziehung aber gleichwohl fort und führten gleichzeitig und parallel auch ihre Vertragsverhandlungen über einen neuen Distributionsvertrag weiter. Das zeigt, dass die Zusammenarbeit ohne Rahmenvertrag lediglich eine temporäre Übergangsphase darstellte, bis entweder ein neuer Vertriebsvertrag abgeschlossen worden wäre oder aber die Vertragsverhandlungen – wie vorliegend geschehen – definitiv scheiterten (vgl. E-Mail v. 4. Januar 2015 [AB 6], E-Mail vom 8. Januar 2015 [KB 7]).