explizit ablehnte. Indem die Parteien aber in der Folge ein Verhalten an den Tag legten, das sich insgesamt nicht anders denn als konkludente Verlängerung des "Distribution Agreement" interpretieren lässt, kann sich die Klägerin nicht mehr auf diese Äusserungen berufen. Einerseits ist sie durch ihr späteres Verhalten – das ebenfalls eine Willenserklärung i.S.v. Art. 18 OZ darstellt – auf diese vormaligen Aussagen selbst zurückgekommen. Und andererseits kann sich die Klägerin auch mittels ausdrücklichen Willenserklärungen nicht gegen ihr hiervon abweichendes tatsächliches Verhalten verwahren. Dies wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 OZ; siehe auch Urteil III