Zum Verhalten der Parteien steht im Widerspruch, dass die Klägerin der Beklagten vor und kurz nach Ende der Vertragslaufzeit des "Distribution Agreement" mehrmals mitgeteilt hatte, dass die Zusammenarbeit – soweit sich die Parteien nicht vorher auf ein neues "Distribution Agreement" oder mindestens das vorübergehende "short term agreement" würden einigen können – "temporarily without a formal contract" bzw. "without an agreement" erfolgen werde (vorn E. 4.2.5.1). Im Zeitpunkt der Mitteilung dieser Willensäusserungen musste die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass die Klägerin eine Fortsetzung des "Distribution Agreement" explizit ablehnte.