Weiter übernahm die Klägerin Marketingkosten der Beklagten, wofür abgesehen vom "Distribution Agreement" keine Grundlage ersichtlich ist (vorn E. 4.2.5.4). Auch ist nicht zu sehen, auf welcher anderen Grundlage als dem "Distribution Agreement" die Pflicht, bestimmte Umsatzvorgaben erreichen zu müssen, fussen könnte (vorn E. 4.2.5.5). Und schliesslich ist auch für die Pflicht der Beklagten, monatliche Berichterstattungen sowie quartalsweise Drei-Monats-Ausblicke an die Klägerin zu senden, keine andere Grundlage als das "Distribution Agreement" auszumachen (vorn E. 4.2.5.7 f.).