Die praktizierte Zusammenarbeit ging dabei auch klar über die von der Klägerin in ihrer E-Mail vom 30. Dezember 2014 (KB 6) beschriebene Art der Zusammenarbeit hinaus, die für den Fall der Nichtunterzeichnung des "short term agreement" in Aussicht gestellt worden war. So wurde die mitgeteilte Vorauszahlungspflicht gar nicht erst umgesetzt (vorn E. 4.2.5.9). Weiter übernahm die Klägerin Marketingkosten der Beklagten, wofür abgesehen vom "Distribution Agreement" keine Grundlage ersichtlich ist (vorn E. 4.2.5.4).