4.2.5.10. Gesamtbetrachtung Im Ergebnis erweist sich die Behauptung der Klägerin, man habe die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten im Jahr 2015 lediglich "auf dem Prinzip Lieferung gegen Bestellung" fortgesetzt (act. 124, Replik N. 34), als unrichtig. Die Klägerin konnte in keinem wesentlichen Punkt belegen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beklagten faktisch anfangs 2015 geändert hätte. Die Parteien führten diese wie zuvor fort.