Auch in diesem Punkt wurde somit die Geschäftsbeziehung auch nach dem 31. Dezember 2014 in gleicher Weise fortgesetzt wie zuvor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die von ihr in der E-Mail vom 30. Dezember 2014 in Aussicht gestellte Vorauszahlungspflicht je um- bzw. durchgesetzt hätte. Die Klägerin hat jedenfalls keine einzige Warenlieferung dokumentiert, bei der die Beklagte vorleistungspflichtig gewesen wäre. Ihre Behauptung, "anfangs des Jahres 2015" hätten alle Warenlieferungen im Voraus bezahlt werden müssen, bleibt unsubstanziiert und unbewiesen. - 36 -