Auch die weitere Behauptung, man habe "im Verlauf des Jahres" wieder auf die 75-tägige Zahlungsfrist gewechselt, ist unsubstanziiert (act. 125, Replik N. 36). Die Klägerin führt weiter aus, die 75-tägige Frist habe der "Usanz" der Parteien und der "Zusage" im "short term agreement" entsprochen (act. 125, Replik N. 36). Letzteres ergibt bereits deshalb keinen Sinn, weil die Klägerin mit ihrem E-Mail vom 30. Dezember 2014 (KB 6) mitteilte, dass bei Nichtunterzeichnung des "short term agreement" im Voraus bezahlt werden müsse. Eine "Zusage" ist in diesem Zusammenhang gerade nicht ersichtlich.