In ihrem E-Mail vom 30. Dezember 2014 (KB 6) teilte die Klägerin mit, dass bei Nichtunterzeichnung des "short term agreement" alle Bestellungen "will have to be paid in advance." Tatsächlich enthalten sämtliche sowohl von der Beklagten (DB 53) als auch von der Klägerin selbst verurkundeten Rechnungen (KB 13, 24, 30, 36, 41, 47, 53, 58, 64, 70; RB 84-87 u. 89-91) eine 75-tägige Zahlungsfrist. Es ist keine einzige Warenlieferung substanziiert behauptet oder dokumentiert, die im Voraus hätte bezahlt werden müssen. Auch die weitere Behauptung, man habe "im Verlauf des Jahres" wieder auf die 75-tägige Zahlungsfrist gewechselt, ist unsubstanziiert (act. 125, Replik N. 36).