von den im Jahr 2014 gewährten Konditionen "FCA" abgewichen (act. 125 f., Replik N. 36). Die Beklagte hielt dem entgegen, es treffe nicht zu, dass sämtliche Warenlieferungen ab dem 1. Dezember 2015 (recte: 1. Januar 2015) im Voraus hätten bezahlt werden müssen. Hierfür gebe es keinen einzigen Beleg (act. 202, Duplik N. 104 ff.). Die Lieferbedingung "EXW" sei sodann bereits im "Distribution Agreement" vereinbart gewesen, wie aus Annex 1 zum selben hervorgehe. Die Verwendung der Incoterm "FCA" begründe zudem keinen nennenswerten Unterschied (act. 221 f., Duplik N. 170).