Die Klägerin bestritt dies und behauptete, die Zahlungskonditionen im Jahr 2015 seien von denjenigen in den Vorjahren abgewichen (act. 149, Replik N. 124). Wie in der E-Mail vom 30. Dezember 2014 (KB 6) festgehalten, hätten anfangs des Jahres 2015 sämtliche Warenlieferungen im Voraus bezahlt werden müssen. Als Zeichen des guten Willens habe die Klägerin die Zahlungsfrist im Verlauf des Jahres wieder auf 75 Tage festgelegt, wie es der Usanz zwischen den Parteien sowie der Zusage im "short term agreement" entsprochen habe. Betreffend die Lieferbedingungen hätten sich die Parteien im Jahr 2015 zudem neu auf "EXW" geeinigt und seien damit - 35 -