4.2.5.9. Zahlungsfrist und Gefahrenübergang 4.2.5.9.1. Parteistandpunkte Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, die Klägerin habe in ihrer E- Mail vom 30. Dezember 2014 (KB 6) mitgeteilt, dass sämtliche Warenlieferungen im Voraus bezahlt werden müssten. Gelebt worden sei allerdings etwas anders. Denn bei sämtlichen Warenbezügen ab Februar 2015 habe die Zahlungsfrist 75 Tage betragen, was Ziff. 9.5 des "Distribution Agreement" entspreche (act. 61 f., Klageantwort N. 52).