Auch in diesem Zusammenhang vermag die Argumentation der Klägerin, man habe die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten lediglich "auf dem Prinzip Lieferung gegen Bestellung" fortgesetzt (act. 124, Replik N. 34), nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, gestützt worauf bei einer lediglich kaufvertraglichen Geschäftsbeziehung der Vertragspartner des Verkäufers diesem regelmässig Vorhersagen betreffend die zu erwartenden Bestellungen für die kommenden 3 Monate zu liefern hätte.