Die Klägerin hielt dem entgegen, diese monatlichen Vorhersagen hätten primär der Beklagten gedient, da diese für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen gesetzlich an bestimmte Kontingente, welche sie vorab quartalsweise zu bezahlen gehabt habe, gebunden gewesen sei. Der Klägerin hätten die Vorhersagen eine bessere Planung ermöglicht, sodass beide Parteien davon profitiert hätten. Anzumerken sei, dass die von der Beklagten eingereichten Vorhersagen nicht in einer Weise ausgestaltet seien, wie dies von Ziff. 9.6 des "Distribution Agreement" verlangt werde (act. 148 f., Replik N. 123).