Auch das – von der Beklagten ohnehin nicht unterzeichnete – "short term agreement" (RB 88) enthält keine solche Pflicht. Der einzige ersichtliche Bezugspunkt ist das "Distribution Agreement", das in Ziff. 7.9 eine solche Pflicht explizit vorsieht. 4.2.5.8. Quartalsweiser Drei-Monats-Ausblick 4.2.5.8.1. Parteistandpunkte Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, sie habe gestützt auf Ziff. 9.6 des "Distribution Agreement" einen quartalsweisen Drei-Monats-Ausblick betreffend jedes Produkt machen müssen. Die Klägerin habe diese Pflicht in den Jahren 2014 und 2015 eingefordert und die Beklagte habe sie erfüllt, und dies jeweils genau gleich (act. 60 f., Klageantwort N. 50 f.).