Auch in diesem Zusammenhang vermag die Argumentation der Klägerin, man habe die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten lediglich "auf dem Prinzip Lieferung gegen Bestellung" fortgesetzt (act. 124, Replik N. 34), nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, gestützt worauf bei einer lediglich kaufvertraglichen Geschäftsbeziehung der Vertragspartner des Verkäufers diesem monatlich über die Verkaufszahlen unter Gegenüberstellung mit den Verkaufszahlen der entsprechenden Vorjahresperiode zu rapportieren hätte. Auch das – von der Beklagten ohnehin nicht unterzeichnete – "short term agreement" (RB 88) enthält keine solche Pflicht.