Nicht bestritten ist weiter, dass die Beklagte auch nach dem 31. Dezember 2014 monatlich rapportierten musste bzw. dass die Klägerin dies verlangte (act. 59, Klageantwort N. 51; act. 203, Duplik N. 109). Ein Vergleich zwischen den von der Beklagten verurkundeten "monthly reports" betreffend die Zeitperioden vor (DB 54-65) und nach (AB 45-54) dem 31. Dezember 2014 offenbaren keine Unterschiede. Es wurde jeweils dieselbe Excelvorlage verwendet. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Rapporte vor dem 31. Dezember 2014 hätten eine weitergehende Aufschlüsselung enthalten (act. 148, Replik N. 122), trifft nicht zu.