Die Klägerin hielt dem entgegen, die monatlichen Berichterstattungen betreffend die im Vormonat getätigten Verkäufe hätten der Klägerin zur Planung gedient, um den Bestellungen der Beklagten stets vollumfänglich nachkommen zu können. Anzumerken sei zudem, dass die in Ziff. 7.9 des "Distribution Agreement" vorgesehenen "monthly reports" viel weitreichender seien (act. 148, Replik N. 122). Die Beklagte entgegnete in der Duplik, die erstellten monatlichen Berichterstattungen hätten sich vor und nach dem 31. Dezember 2014 nicht unterschieden. Die Beklagte habe stets die gleiche Vorlage verwendet und lediglich die Zahlen angepasst (act. 202 f., Duplik N. 108).