Auch in diesem Zusammenhang vermag die Argumentation der Klägerin, man habe die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten lediglich "auf dem Prinzip Lieferung gegen Bestellung" fortgesetzt (act. 124, Replik N. 34), nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer lediglich kaufvertraglichen Geschäftsbeziehung der Verkäufer in seinem Vertragspartner einen Hauptdistributor hätte sehen sollen, der zudem Umsatzvorgaben zu erreichen hatte (zu letzterem bereits vorn E. 4.2.5.5.2).