Die Beklagte zeigt in diesem Zusammenhang zwar nicht auf, inwiefern sich die von ihr erwähnte "Lieferverpflichtung" aus dem "Distribution Agreement" ergibt. Der sowohl an die B._____-X GmbH (Österreich) als auch an die Beklagte gerichteten E-Mail ist aber eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin beide Gesellschaften als ihre Hauptdistributoren ansah und dass bestimmte Absatzziele zu erreichen waren. - 32 -