4.2.5.6.2. Würdigung Die E-Mail der Klägerin vom 20. Oktober 2015 (AB 40) ist an J._____ von der B._____-X GmbH (Österreich) und an H._____ von der Beklagten gerichtet. Die Klägerin teilte in dieser E-Mail mit, die "Oktoberzahlen" seien besorgniserregend und dass erst "ca. 40% des geplanten und budgetierten Umsatzes im Oktober" erreicht worden seien. Schliesslich wurde mitgeteilt, dass einzelne Kunden sich beschweren würden, nicht mit Ware versorgt zu werden. Die Klägerin erwarte von ihrem "Hauptdistributor", dass sämtliche Marktteilnehmer mit ihren Produkten versorgt würden und hier umgehend der "Lieferverpflichtung" nachzukommen sei (AB 40).