Die Beklagte entgegnete in der Duplik, die Ausführungen der Klägerin seien widersprüchlich. Die Klägerin habe in dieser E-Mail an die beiden Geschäftsführer der Beklagten sowie der B._____-X GmbH (Österreich) geschrieben, dass nur "40% des Oktoberumsatzes" erreicht worden seien. Zudem habe sie die Gesellschaften als "Hauptdistributoren" bezeichnet und zur Einhaltung der Lieferverpflichtung ermahnt (act. 233, Duplik N. 222).