4.2.5.6. Lieferpflicht/Bezeichnung als Hauptdistributor 4.2.5.6.1. Parteistandpunkte Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, die Klägerin habe in einer E- Mail vom 20. Oktober 2015 (AB 40) die Beklagte als "Hauptdistributor" bezeichnet und ihr die Order gegeben, ihrer Lieferverpflichtung nachzukommen (act. 56 f., Klageantwort N. 41 ff.). Die Klägerin hielt dem entgegen, die im E-Mail erwähnten Kundenbeschwerden würden nicht den für die Beklagte relevanten Schweizer Markt betreffen. Im Übrigen sei die Klägerin von der Möglichkeit einer Einigung ausgegangen, weshalb man die ausschliessliche Geschäftstätigkeit mit der Beklagten weitergeführt habe (act. 147, Klageantwort N. 119).