In diesem Zusammenhang vermag auch die Argumentation der Klägerin nicht zu überzeugen, man habe die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten lediglich "auf dem Prinzip Lieferung gegen Bestellung" fortgesetzt (act. 124, Replik N. 34). Es ist nicht ersichtlich, woraus sich bei einer lediglich - 31 - kaufvertraglichen Geschäftsbeziehung eine solche Pflicht ergeben sollte. Auch das – von der Beklagten ohnehin nicht unterzeichnete – "short term agreement" (RB 88) enthält keine solche Pflicht. Der einzige ersichtliche Bezugspunkt ist das "Distribution Agreement", das in Ziff. 6.7 eine solche Pflicht explizit vorsieht.