1 des Annex 2 des "Distribution Agreement" für das Jahr 2015 naturgemäss keine Umsatzvorgaben enthalten. Trotzdem wird aus der E-Mail vom 16. Oktober 2015 (AB 39) ersichtlich, dass die Klägerin eindeutig auf dem Standpunkt stand, dass sowohl die Beklagte als auch die B._____-X GmbH (Österreich) bestimmte Vorgaben zu erreichen hatten (wobei diese von der Beklagten für die Schweiz auch erfüllt worden sein dürften, zumal darauf hingewiesen wird, dass "die Schweiz" einen Teil des Fehlbetrages wieder wettmachen könne).