4.2.5.5.2. Würdigung Entgegen den Ausführungen der Klägerin ging jedenfalls die E-Mail vom 16. Oktober 2015 (AB 39) auch an die Beklagte bzw. deren H._____. In dieser E-Mail ist unter anderem die Rede von einem "kumulierten Fehlbetrag" und von "gemäss Budget definierten Abnahmemengen". Es wird von der Klägerin ausgeführt, dass in Österreich "mit Ende September" "471 TEUR" und in Deutschland "518 TEUR" fehlen würden. Sodann wird mitgeteilt, dass es stimme, dass "die Schweiz" "gut 471 TEUR des gesamten Fehlbetrages" wieder wettmache. Man könne aber nicht einfach auf die "gute Performance der Schweiz" hinweisen, denn das werde den "Fehlbetrag" nicht einbringen (AB 39).